AIR&MORE DROHNENVERSICHERUNG ÖSTERREICH

Drohnen unterliegen in Österreich einer strengen Versicherungspflicht. Als unbemannte Luftfahrzeuge
benötigen sie eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Für Luftfahrzeuge und damit auch für Drohnen von registrierungspflichtigen Betreibern gilt in Österreich eine Gefährdungshaftung (§ 148 LFG) mit direktem Klagerecht (§ 166 LFG).

Wichtig ist dabei: Die sogenannte Drohnen Registrierung ist betreiberbezogen, dh. es ist formal eine Drohnen Betreiber Registrierung. Der Versicherungsnachweis muss beim konkreten Betrieb aber dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein.
Praktisch heißt das: Hersteller, Modell, Seriennummer und Gewicht der Drohne sollten direkt in der Polizze oder in einem Anhang bzw. einer Flottenliste nachvollziehbar erfasst sein. Herkömmliche private Haftpflichtversicherungen entsprechen diesen Anforderungen für eine Drohnen Haftpflichtversicherung nicht.

Unsere Empfehlung für Drohnenversicherung in Österreich:

> Drohnenversicherung für Österreich hier beantragen <

Wirtschaftskammer Fachgruppe der Versicherungsmakler: Drohnen Gerätedaten sind Pflicht

Die Fachgruppe der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten der Wirtschaftskammer Salzburg informiert:

„Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss immer auch spezifische Gerätedaten der Drohne
(Modell, Seriennummer und Gewicht) beinhalten. Denn es besteht die Pflicht zu einer
gerätebezogenen Drohnen-Haftpflichtversicherung.“

„Eine alleinig personenbezogene Versicherung des Drohnen Betreibers entspricht nicht den
einschlägigen rechtlichen Anforderungen und reicht somit nicht aus!“

Die Fachgruppe der Wirtschaftskammer warnt vor falschen Drohnen Versicherungen:

„Achtung: Im schlimmsten Fall kann eine falsche Drohnenversicherung zum finanziellen Konkurs führen.
Denn Drohnenbesitzer:innen haften selbst in vollem Umfang dafür, falls die Versicherung
nicht dem österreichischen Luftfahrtgesetz entspricht.“

Quelle: Die Salzburger Versicherungsmakler – Drohnenversicherung
https://www.die-salzburger-versicherungsmakler.at/drohnenversicherung

Gesetzlich wichtig: § 24j Luftfahrtgesetz

Das österreichische Luftfahrtgesetz stellt für registrierungspflichtige Drohnen Betreiber unter anderem klar:

  • § 24j Abs. 3 LFG: Bei der Registrierung ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben.
  • § 24j Abs. 3 LFG: Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
  • § 24j Abs. 4 LFG: Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.

Diese Regeln zeigen klar: Im Ernstfall darf nicht bloß irgendeine Person „versichert“ sein. Der Versicherungsnachweis muss zur tatsächlich eingesetzten Drohne passen. Das passt auch zur EU-Logik des Art. 14 VO (EU) 2019/947, der im Registrierungssystem ausdrücklich die „Nummer der Versicherungspolice für das UAS“ vorsieht.

„Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gelten in Österreich dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie auch für den Betrieb bemannter Luftfahrzeuge.“


Quelle: Dronespace / Austro Control – Online-Kurs Sicherheit, Datenschutz und Versicherung

Auch EASA und Austro Control unterscheiden klar zwischen UAS-Betreiber und FernpilotDrohnen Betreiber können natürliche oder juristische Personen sein; Fernpilot:innen sind die tatsächlich steuernden natürlichen Personen. Gerade deshalb darf sich der Versicherungsnachweis nicht bloß auf eine Person beziehen, sondern muss dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein.

Austro Control & BMK zum Drohnen Regulativ: „Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“.
Bildquelle: BMK & Austro Control (08.10.2020), Drohnen Präsentation für den Österreichischen Versicherungsverband (VVO), „Versicherung von Drohnen im neuen EU-Regulativ“, Folie 11
PDF-Auszug: https://airandmore.at/wp-content/uploads/2026/01/austro-control-bmk-vvo-2020-drohnenversicherung-versicherung-des-geraetes-folie-11-auszug.pdf

Gerätedaten von Drohnen sind nicht nur Formalität

Auch der ÖAMTC weist für Österreich darauf hin, dass bei Drohnenversicherungen konkret Modell, Abfluggewicht und Seriennummer in der Polizze stehen müssen und dass der registrierte Drohnenbetreiber selbst Inhaber der Polizze sein muss.

„Auch muss der registrierte Drohnenbetreiber selbst Inhaber der Polizze sein, weshalb Sammelversicherungen über Vereine bei Drohnen unzulässig sind.“

Warnhinweis: Fehlen in der Polizze eindeutige Gerätedaten, kann im Schadensfall schon darüber gestritten werden, ob genau das schadensverursachende UAS überhaupt vom Vertrag erfasst war. Das kann zu zusätzlichen Beweis- und Deckungsrisiken führen – auch für Drohnen Betreiber selbst.

Woran erkennt man eine echte Polizzennummer?

Eine echte Polizzennummer erkennen Sie typischerweise daran, dass sie auf einer Urkunde steht, die ausdrücklich als „Polizze“, „Versicherungspolizze“ oder „Versicherungsschein“ bezeichnet ist. Die Finanzmarktaufsicht erklärt dazu, dass die Polizze der Versicherungsschein ist, also die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer. Nach § 3 VersVG hat der Versicherer einen solchen Versicherungsschein auszustellen und zu übermitteln.

  • Die Nummer steht auf einer echten Polizze / Versicherungspolizze / einem Versicherungsschein.
  • Dieser Versicherungsschein ist vom Versicherer ausgestellt und vom Versicherer unterzeichnet; ein Vermittler oder Makler kann ihn zwar übermitteln, ist aber nicht selbst der Aussteller des Versicherungsscheins.
  • Es handelt sich um Ihre individuelle Polizzennummer bzw. Versicherungsscheinnummer.
  • Es ist keine bloße Angebots-, Antrags-, Kunden-, Zahlungs- oder Vertragsnummer.
  • Sie selbst sind als Versicherungsnehmer angeführt, Sie sind Polizzeninhaber.
  • Ihre Drohnen ist im Vertrag oder in einem Anhang / einer Flottenliste eindeutig zuordenbar.
  • Wenn Sie zunächst nur eine vorläufige Bestätigung erhalten, muss später auch die Original-Polizze bzw. der Versicherungsschein mit derselben Polizzennummer folgen.

Wichtiger Hinweis für Drohnenbetreiber

Bei der Registrierung als Drohnen Betreiber ist die Nummer der Versicherungspolizze anzugeben. Unterlagen zur Versicherung sind bei der Registrierung nicht vorzulegen. Gerade deshalb ist der Drohnenbetreiber selbst dafür verantwortlich, vor der Registrierung zu prüfen, ob die Polizze den österreichischen Anforderungen tatsächlich entspricht.

Für Geschädigte wichtig: Nach § 166 LFG besteht ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer. Gerade deshalb ist eine klare Zuordenbarkeit des konkret eingesetzten UAS im Versicherungsnachweis besonders wichtig.

Zusätzlich: Bei Beendigung oder Unterbrechung des Versicherungsschutzes bestehen gesetzliche Meldepflichten gegenüber der Austro Control (§ 167 LFG).

Empfehlung für Drohnenversicherung in Österreich

Bei unserem Partner AIR&MORE finden Sie eine gesetzeskonforme Drohnen-Haftpflichtversicherung für Österreich mit echter Polizzennummer und klarer Gerätezuordnung. Wir empfehlen die Drohnenversicherung von AIR&MORE aufgrund der langjährigen Erfahrung und der guten Praxiserfahrungen vieler Drohnenpiloten.

Ablauf: Versicherung – Polizzennummer – Registrierung – Drohnenführerschein

  • Schritt 1: Gesetzeskonforme Drohnen-Haftpflichtversicherung beantragen.
  • Schritt 2: Echte Polizzennummer für Ihre Drohne direkt per E-Mail erhalten.
  • Schritt 3: Mit dieser Polizzennummer als Drohnen Betreiber bei der Austro Control registrieren.
  • Schritt 4: Falls erforderlich, den verpflichtenden Drohnenführerschein absolvieren.

Nach Abschluss der Versicherung erhalten Sie von AIR&MORE eine Anleitung für die weiteren Schritte.

Luftrechtexperte RA Joachim J. Janezic

Quellen:
§ 24j Abs. 3 und 4 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P24j/NOR40236149
§ 148 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P148/NOR40078306
§ 166 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P166/NOR40078324
§ 167 LFG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P167/NOR40078325
§ 3 VersVG – https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P3/NOR40138447
Art. 14 VO (EU) 2019/947 – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02019R0947-20250501
FMA Glossar „Polizze“ – https://www.fma.gv.at/glossar/polizze/
Registrierung der Drohnenbetreiber – https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/reisen_und_freizeit/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber
Dronespace / Voraussetzungen – https://dronespace.at/registrierung/voraussetzungen
Dronespace / Sicherheit, Datenschutz und Versicherung – https://online-kurs.dronespace.at/online-kurs/lehrmaterial/luftrecht-und-sicherheit/sicherheit-datenschutz-und-versicherung/
Dronespace / Sicherer Betrieb und Verantwortlichkeit – https://online-kurs.dronespace.at/online-kurs/lehrmaterial/luftrecht-und-sicherheit/sicherer-betrieb-und-verantwortlichkeit/
EASA – Drone operators & pilots – https://www.easa.europa.eu/de/light/topics/drone-operators-pilots
ÖAMTC Fernpilot A2 Vorbereitung – https://www.oeamtc.at/fahrtechnik/trendsport/fernpilot-a2-vorbereitung-45235613
Die Salzburger Versicherungsmakler – https://www.die-salzburger-versicherungsmakler.at/drohnenversicherung
BMK & Austro Control – Folie 11 „Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“ – https://airandmore.at/wp-content/uploads/2026/01/austro-control-bmk-vvo-2020-drohnenversicherung-versicherung-des-geraetes-folie-11-auszug.pdf